Ein Wasserzähler ist ein geeichtes Messgerät, das den Wasserverbrauch einer Wohneinheit oder eines Gebäudes in Kubikmetern registriert. Die erfassten Werte bilden die Grundlage für eine verbrauchsabhängige Nebenkostenabrechnung und stellen sicher, dass jeder Nutzer nur den tatsächlich anfallenden Anteil trägt. Bei Neubauten ist der Einbau von Wohnungswasserzählern heute Standard; für Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung die verbrauchsabhängige Abrechnung sogar verbindlich vor.
Typen und technische Ausführungen
Am Hausanschluss sitzt der Hauptwasserzähler, der den gesamten Verbrauch des Gebäudes misst und im Eigentum des jeweiligen Wasserversorgers steht. Für die individuelle Abrechnung je Wohneinheit werden zusätzliche Wohnungswasserzähler installiert – getrennt für Kalt- und Warmwasser.
Technisch unterscheidet man zwei Grundprinzipien: Mechanische Zähler arbeiten mit Flügelrad oder Ringkolben, sind robust, kostengünstig und seit Jahrzehnten bewährt. Elektronische Geräte – etwa auf Ultraschall- oder magnetisch-induktiver Basis – messen präziser und erlauben bei entsprechender Ausstattung eine Funkauslesung, die den manuellen Ablesetermin ersetzt. Gerade in Mehrfamilienhäusern mit hohem Kapitalanleger- oder Zweitwohnsitzanteil, wie sie im Raum Murnau und am Staffelsee häufig anzutreffen sind, vereinfacht die Fernauslesung die Abrechnung erheblich, da Eigentümer und Mieter oft nicht vor Ort sind.
Einbau und Eichpflicht
Wasserzähler werden in der Hauptleitung unmittelbar nach dem Gebäudeeintritt eingebaut, beidseitig durch Absperrventile gesichert. Die Einbaulage – waagerecht oder senkrecht – richtet sich nach der jeweiligen Bauart des Geräts.
Entscheidend für die rechtliche Verwertbarkeit der Messwerte ist die Eichpflicht nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG): Kaltwasserzähler müssen spätestens alle sechs Jahre, Warmwasserzähler alle fünf Jahre geeicht oder ausgetauscht werden. Wird dieser Turnus versäumt, können Mieter die auf den Zählerwerten basierende Abrechnung anfechten. Austausch und Nacheichung dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben durchgeführt werden.
Abrechnung und Kostenverteilung
Kaltwasserkosten werden gemäß § 2 Betriebskostenverordnung vollständig nach dem abgelesenen Verbrauch auf die Mieter umgelegt. Beim Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden; der verbleibende Anteil wird nach Wohnfläche verteilt. Abweichungen zwischen dem Hauptzähler und der Summe aller Wohnungszähler – entstanden durch unvermeidliche Leitungsverluste – können anteilig auf alle Nutzer umgelegt werden.
Die Ablesung erfolgt in der Regel einmal jährlich; Funkzähler ermöglichen auch eine monatliche Verbrauchsauswertung, was bei der Erstellung unterjähriger Abrechnungen oder beim Mieterwechsel hilfreich ist.
Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten
Für Vermieter ist die Unterscheidung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten praxisrelevant: Eichgebühren, Wartungsaufwand und Ablesedienste dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Die Anschaffung neuer Zähler sowie der reine Austausch gelten dagegen als Instandhaltungsmaßnahme und verbleiben beim Eigentümer. Mechanische Wohnungszähler liegen im Kaufpreis zwischen etwa 30 und 80 Euro, Funkzähler typischerweise zwischen 80 und 150 Euro; hinzu kommen Einbau- und regelmäßige Eichkosten.
