Immobilien-ABC

Wenn das Bauwerk nicht dem Vertrag entspricht: Rechte, Fristen und richtiges Vorgehen

Ein Baumangel liegt vor, wenn ein Bauwerk oder eine Bauleistung nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder sich nicht für den vorgesehenen Zweck eignet. Ursache kann ein Fehler in der Planung, bei der handwerklichen Ausführung oder im verwendeten Material sein. Gegenüber dem beauftragten Unternehmer entstehen dem Bauherrn in einem solchen Fall gesetzliche Gewährleistungsansprüche, die er aktiv geltend machen muss.

Welche Arten von Baumängeln gibt es?

Die Praxis unterscheidet mehrere Kategorien, die vor allem für die Frage der Verjährung und der Beweislast relevant sind.

Offene Mängel sind bereits bei der Abnahme des Bauwerks erkennbar. Wer sie nicht ausdrücklich vorbehält, verliert grundsätzlich das Recht, sie später noch zu beanstanden. Versteckte Mängel zeigen sich erst nach der Abnahme – oft Jahre später, etwa durch Feuchtigkeitsschäden oder Rissbildungen. Für sie bleibt die Gewährleistung uneingeschränkt bestehen. Eine besondere Stellung nehmen arglistig verschwiegene Mängel ein: Verschweigt ein Verkäufer oder Unternehmer einen bekannten Defekt bewusst, verlängert sich die Verjährungsfrist auf dreißig Jahre.

Darüber hinaus unterscheidet man Konstruktions- und Planungsmängel – etwa Fehler in der Statik oder der bauphysikalischen Konzeption – von Ausführungsmängeln, die auf unsachgemäße handwerkliche Arbeit zurückgehen, sowie von Materialmängeln, bei denen ungeeignete oder qualitativ minderwertige Baustoffe verarbeitet wurden.

Gerade bei Bestandsimmobilien im Alpenvorland, wo Objekte in Seenähe oder mit Bergblick häufig von Kapitalanlegern und Zweitwohnungskäufern erworben werden, empfiehlt sich vor dem Kauf eine unabhängige Begutachtung durch einen Sachverständigen – versteckte Mängel an älteren Gebäuden sind in dieser Region keine Seltenheit.

Gewährleistungsrechte des Bauherrn

Das Gesetz räumt dem Bauherrn eine abgestufte Palette von Ansprüchen ein, die er in dieser Reihenfolge geltend machen sollte.

An erster Stelle steht die Nacherfüllung: Der Unternehmer ist verpflichtet, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, kann der Bauherr die Mängelbeseitigung selbst veranlassen und die Kosten dem Unternehmer in Rechnung stellen (Selbstvornahme). Bei Mängeln, die sich nicht vollständig beheben lassen, besteht ein Anspruch auf Minderung des Werklohns. Hat der Unternehmer schuldhaft gehandelt, kommen zusätzlich Schadensersatzansprüche in Betracht. Bei erheblichen Mängeln steht schließlich der Rücktritt vom Vertrag als letztes Mittel zur Verfügung.

Gewährleistungsfristen

Die maßgebliche Verjährungsfrist richtet sich danach, welches Regelwerk dem Vertrag zugrunde liegt. Bei einem Bauvertrag nach BGB beträgt sie fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks. Wurde die VOB/B vereinbart – was insbesondere bei gewerblichen Bauvorhaben häufig vorkommt –, verkürzt sich die Frist auf vier Jahre. Verhandlungen zwischen den Parteien oder eine rechtzeitig erklärte Mängelrüge können den Lauf der Verjährung hemmen. Eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen ist nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr zulässig; gegenüber Verbrauchern ist sie unwirksam.

Mängelrüge: So gehen Sie richtig vor

Wer einen Baumangel feststellt, sollte unverzüglich und schriftlich handeln. Die Rüge sollte den Mangel möglichst genau beschreiben und dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen – in der Regel zwei bis vier Wochen, je nach Umfang der erforderlichen Arbeiten. Fotos mit Datum sowie schriftliche Protokolle sichern die Beweislage. Bei strittigen oder komplexen Fällen empfiehlt sich ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren vor dem zuständigen Gericht – im Bereich Murnau am Staffelsee und dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist dies das Amtsgericht Weilheim. Ein solches Verfahren fixiert den Zustand rechtssicher und bewahrt Ansprüche auch dann, wenn sich der eigentliche Rechtsstreit hinzieht.

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