Immobilien-ABC

Ohne die richtige Zustimmung kann ein Immobiliengeschäft unwirksam sein – was das bedeutet

Eine Zustimmungserklärung ist die rechtsverbindliche Einwilligung oder Genehmigung einer Person, die an einem Rechtsgeschäft nicht unmittelbar beteiligt ist, deren Mitwirkung jedoch gesetzlich, vertraglich oder aufgrund eines dinglichen Rechts vorgeschrieben ist. Im Immobilienrecht spielt sie eine zentrale Rolle: Fehlt eine erforderliche Zustimmung, kann ein Kaufvertrag oder eine Grundstücksbelastung schwebend unwirksam oder sogar nichtig sein. Ob beim Verkauf eines Grundstücks, der Ablösung einer Grundschuld oder einer baulichen Veränderung in einer Eigentümergemeinschaft – ohne die korrekte Zustimmung bewegt sich das Geschäft auf rechtlich unsicherem Terrain.

Einwilligung und Genehmigung: ein wichtiger Unterschied

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen zwei Formen der Zustimmung. Die Einwilligung nach § 183 BGB wird im Voraus erteilt, also bevor das Rechtsgeschäft zustande kommt. Die Genehmigung nach § 184 BGB erfolgt nachträglich und wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück – sie kann eine zunächst schwebende Unwirksamkeit also heilen. Für Grundstücksgeschäfte gilt dabei § 182 BGB: Die Zustimmung bedarf in der Regel derselben Form wie das zugrundeliegende Rechtsgeschäft selbst, bei Immobilienkäufen also der notariellen Beurkundung. Das Grundbuchamt Weilheim, das für Transaktionen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen zuständig ist, prüft das Vorliegen aller erforderlichen Erklärungen sorgfältig, bevor eine Eintragung vorgenommen wird.

Gesetzliche Zustimmungserfordernisse im Überblick

Mehrere Konstellationen machen eine Zustimmung Dritter von Gesetzes wegen notwendig. Verfügt ein Ehegatte über sein im Wesentlichen gesamtes Vermögen, bedarf er nach § 1365 BGB der Zustimmung des anderen. Bei Geschäften, die Minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen betreffen, ist zudem eine gerichtliche Genehmigung nach §§ 1643, 1821 BGB einzuholen – das zuständige Familien- oder Betreuungsgericht muss den Vorgang prüfen und freigeben. Soll in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine bauliche Veränderung vorgenommen werden, ist ein Beschluss nach § 20 WEG erforderlich. Hinzu kommen behördliche Genehmigungspflichten, etwa wenn einer Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht und dieses ausgeübt oder förmlich nicht ausgeübt werden muss.

Dingliche Zustimmungsrechte bei belasteten Immobilien

Ist eine Immobilie mit dinglichen Rechten belastet, entsteht häufig ein weiteres Zustimmungserfordernis. Ein eingetragener Nießbrauch begründet nach § 1059 BGB grundsätzlich ein Verfügungsrecht des Berechtigten, das beim Verkauf berücksichtigt werden muss. Ähnliches gilt für ein im Grundbuch gesichertes Wohnrecht: Der Inhaber muss zustimmen, wenn sein Recht im Zuge des Verkaufs gelöscht werden soll. Grundpfandgläubiger – in der Praxis meist Banken – erteilen ihre Mitwirkung in Form einer Löschungsbewilligung oder durch Zustimmung zur Rangänderung. Gerade im gehobenen Segment rund um Murnau am Staffelsee, wo Objekte häufig mit komplexen Finanzierungsstrukturen oder Nießbrauchregelungen im Familienverbund belastet sind, ist eine frühzeitige Klärung dieser Punkte essenziell.

Zustimmung verweigert – was dann?

Nicht jede Verweigerung einer Zustimmung ist rechtlich haltbar. Fehlt ein sachlicher Grund und handelt die verweigernde Partei damit treuwidrig, kann die Verweigerung nach § 242 BGB als unwirksam gelten. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, die Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen. Wer durch eine unberechtigte Verweigerung einen nachweisbaren Schaden erleidet, kann darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend machen. Für Käufer und Verkäufer empfiehlt es sich, alle zustimmungspflichtigen Rechte bereits vor der Beurkundung vollständig zu identifizieren und die entsprechenden Erklärungen frühzeitig einzuholen, um Verzögerungen beim Vollzug zu vermeiden.

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