Immobilien-ABC

Ab 22 Metern Fußbodenhöhe gelten besondere Anforderungen an Bau, Sicherheit und Betrieb.

Als Hochhaus gilt ein Gebäude, bei dem der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 Meter über der natürlichen Geländeoberfläche liegt – so definiert es die Bayerische Bauordnung (BayBO) ebenso wie die meisten anderen deutschen Landesbauordnungen. Diese Schwelle ist kein bloßer Richtwert, sondern eine rechtlich verbindliche Grenze, ab der ein deutlich erweitertes Regelwerk greift. Hochhäuser stellen sowohl Planer als auch Betreiber und Eigentümer vor erheblich höhere technische und organisatorische Anforderungen als konventionelle Wohn- oder Geschäftshäuser.

Besondere Anforderungen im Baurecht

Die erhöhten gesetzlichen Anforderungen an Hochhäuser betreffen in erster Linie den Brandschutz. Rettungswege müssen so konzipiert sein, dass Bewohner auch dann sicher evakuiert werden können, wenn die Feuerwehr die oberen Stockwerke mit Drehleitern nicht mehr erreicht. Dazu sind in der Regel rauchdichte, druckbelüftete Sicherheitstreppenhäuser vorgeschrieben. Ergänzend verlangen die meisten Bundesländer – darunter Bayern – den Einbau einer automatischen Brandmeldeanlage sowie einer Sprinkleranlage. Ein spezieller Feuerwehraufzug, der ausschließlich dem Einsatz der Rettungskräfte dient, ist ebenfalls obligatorisch.

Neben dem Brandschutz stellt die Tragwerksplanung besondere Anforderungen: Windlasten nehmen mit der Gebäudehöhe überproportional zu und müssen in der Statik gesondert berücksichtigt werden. Für die vertikale Erschließung eines Hochhauses genügt ein einzelner Aufzug in der Praxis nicht – mehrere Aufzugsanlagen sind erforderlich, um Bewohner und Nutzer effizient zu versorgen und gleichzeitig die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.

Laufende Kosten und Bewirtschaftung

Der technisch aufwendige Betrieb eines Hochhauses schlägt sich unmittelbar im Hausgeld nieder. Aufzugswartung, wiederkehrende Prüfungen der Brandschutzeinrichtungen, der Betrieb der Sprinkleranlage und die Instandhaltung der Feuerwehrtechnik verursachen dauerhaft höhere Betriebskosten als bei Gebäuden unterhalb der 22-Meter-Grenze. Hinzu kommen tendenziell höhere Gebäudeversicherungsprämien, die Versicherer für Hochhäuser aufgrund des komplexeren Risikoprofils veranschlagen.

Für Kapitalanleger ist die Vermietbarkeit von entscheidender Bedeutung: Sie hängt bei Hochhäusern stark von Lage, Ausstattungsqualität und dem lokalen Nachfrageprofil ab. Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen und dem Blauen Land rund um den Staffelsee spielen Hochhäuser im klassischen Sinne kaum eine Rolle – die Region ist geprägt von Einfamilienhäusern, Chalets und überschaubaren Mehrfamilienhäusern in attraktiver Seenähe oder mit Bergblick. Wer hier als Kapitalanleger investiert, begegnet anderen Gebäudetypologien; das Wissen um die Hochhausgrenze bleibt jedoch relevant, sobald größere Bestandsimmobilien oder Projekte in städtischen Umfeldern geprüft werden.

Abgrenzung und praktische Bedeutung

Die 22-Meter-Grenze ist nicht zu verwechseln mit der reinen Gebäudehöhe. Maßgeblich ist ausdrücklich die Fußbodenhöhe des obersten Aufenthaltsraumes – nicht die Attika, das Dach oder technische Aufbauten. Ein Gebäude, das äußerlich höher wirkt, kann daher unterhalb der Hochhausgrenze bleiben, wenn der letzte bewohnte Geschossfußboden die Schwelle nicht überschreitet. Diese Unterscheidung ist beim Kauf von Eigentumswohnungen in höhergeschossigen Neubauten baurechtlich und kostenseitig durchaus relevant und sollte bei der Prüfung von Baugenehmigung und Teilungserklärung beachtet werden.

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