Immobilien-ABC

Grundpfandrecht mit enger Forderungsbindung – und warum die Grundschuld es verdrängt hat

Eine Hypothek ist ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht, das eine konkrete Geldforderung – in der Regel ein Immobiliendarlehen – dinglich absichert. Ihr entscheidendes Merkmal ist die sogenannte Akzessorietät: Die Hypothek ist rechtlich untrennbar an die gesicherte Forderung gebunden und kann ohne sie weder entstehen noch bestehen bleiben. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird der Begriff häufig für jede Form der Immobilienfinanzierung verwendet, was rechtlich jedoch ungenau ist.

Rechtliche Grundlagen und Entstehung

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Hypothek in den §§ 1113 bis 1190 BGB als dingliches Recht an einem Grundstück. Damit eine Hypothek wirksam entsteht, sind drei Voraussetzungen erforderlich: eine dingliche Einigung zwischen Gläubiger und Eigentümer, eine notariell beurkundete Eintragungsbewilligung sowie die Eintragung im Grundbuch. Der Rang der Hypothek richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingeht – im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist dafür das Grundbuchamt Weilheim zuständig.

Die Kosten der Eintragung richten sich bundeseinheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom eingetragenen Betrag ab. Sie sind kein regionales Spezifikum, sondern gelten in München ebenso wie in Murnau am Staffelsee.

Arten der Hypothek

Die im Gesetz als Regelfall vorgesehene Verkehrshypothek ist mit einem Hypothekenbrief verbunden, der als Wertpapier gilt und die Übertragung der Hypothek durch Übergabe und Abtretungserklärung erleichtert. In der Praxis häufiger anzutreffen ist die Buchhypothek, bei der die Brieferteilung ausdrücklich ausgeschlossen wird – der Verwaltungsaufwand ist geringer.

Daneben existieren weitere Sonderformen: Die Sicherungshypothek verzichtet auf den Brief und schließt einen gutgläubigen Erwerb aus; sie ist streng akzessorisch. Die Höchstbetragshypothek sichert wechselnde Forderungen bis zu einem festgelegten Maximalbetrag. Die Gesamthypothek schließlich belastet mehrere Grundstücke gemeinsam für dieselbe Forderung – ein Konstrukt, das etwa bei größeren Kapitalanlageportfolios relevant werden kann.

Was Akzessorietät konkret bedeutet

Die enge Bindung an die Forderung wirkt sich in mehrere Richtungen aus. Eine Hypothek kann gar nicht erst entstehen, wenn die zugrunde liegende Forderung unwirksam ist. Ihr Umfang ist stets auf den tatsächlich noch offenen Betrag begrenzt: Zahlt der Schuldner einen Teil des Darlehens zurück, vermindert sich die Hypothek automatisch um diesen Betrag, und der entsprechende Anteil fällt als Eigentümerhypothek an den Grundstückseigentümer zurück. Ist das Darlehen vollständig getilgt, erlischt die Hypothek dem Grunde nach – wenngleich die förmliche Löschung im Grundbuch nach wie vor einer Bewilligung und eines gesonderten Antrags bedarf.

Dieser automatische Schutz des Eigentümers gilt als wesentlicher Vorteil der Hypothek gegenüber der Grundschuld.

Hypothek versus Grundschuld

Obwohl die Hypothek das ältere und im Gesetz ausführlicher geregelte Instrument ist, hat sie in der deutschen Kreditpraxis nahezu keine praktische Bedeutung mehr. Banken und Sparkassen sichern Immobiliendarlehen heute fast ausschließlich mit der Grundschuld ab – einem abstrakten Grundpfandrecht, das unabhängig von der gesicherten Forderung besteht.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Flexibilität: Eine getilgte Grundschuld erlischt nicht automatisch, sondern kann – als sogenannte Eigentümergrundschuld – für eine spätere Neufinanzierung wiederverwendet werden, ohne dass eine kostspielige Neubestellung erforderlich wäre. Für Kreditnehmer bedeutet das freilich, dass sie bei einer Grundschuld weniger automatischen Schutz genießen als bei einer Hypothek, und dass die notarielle Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eine weitreichende Erklärung ist, deren Tragweite vor Unterzeichnung verstanden sein sollte.

Gerade im Alpenvorland, wo Immobilien in begehrten Lagen am Staffelsee oder mit freiem Bergblick hohe Beleihungswerte erreichen und ein erheblicher Anteil der Käufer Kapitalanleger oder Zweitwohnungsinteressenten sind, lohnt es sich, die Besicherungsform und ihre Konsequenzen vor Abschluss eines Darlehensvertrags sorgfältig zu prüfen.

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