Immobilien-ABC

Wenn die Gemeinde die Straße erneuert, können Anlieger zur Kasse gebeten werden.

Der Straßenausbaubeitrag ist eine kommunale Abgabe, mit der Gemeinden die Kosten für Erneuerung oder Verbesserung öffentlicher Straßen anteilig auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke umlegen. Die rechtliche Grundlage bilden die jeweiligen Kommunalabgabengesetze der Länder sowie gemeindliche Satzungen. Die Beträge können je nach Grundstücksgröße, Lage und Straßentyp von einigen tausend bis hin zu fünfstelligen Summen reichen – eine Belastung, die beim Immobilienkauf nicht unterschätzt werden sollte.

Wann entsteht die Beitragspflicht?

Eine Beitragspflicht entsteht nicht bei jeder Straßenarbeit, sondern nur bei bestimmten Maßnahmen. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße nach ihrer typischen Lebensdauer von zwanzig bis dreißig Jahren vollständig neu aufgebaut wird. Von einer Verbesserung spricht man, wenn der bisherige Standard merklich angehoben wird – etwa durch die Verbreiterung von Gehwegen, den Einbau einer besseren Beleuchtungsanlage, Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung oder die Herstellung von Barrierefreiheit. Erfasst werden dabei alle Teilanlagen der Straße: Fahrbahn, Gehwege, Entwässerung, Parkstreifen und Straßenbeleuchtung.

Wer zahlt wie viel?

Beitragspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die ausgebaute Straße angrenzen. Bei Erbbaurechten tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundeigentümers, bei Wohnungseigentümergemeinschaften werden die Wohnungseigentümer anteilig herangezogen. Die Kostenverteilung unter den Anliegern richtet sich in der Regel nach der Grundstücksfläche, der Straßenfront, der Anzahl der Geschosse und der Art der Nutzung. Die Gemeinde selbst trägt stets einen Teil der Gesamtkosten: Bei reinen Anliegerstraßen ist dieser Eigenanteil geringer, bei stärker frequentierten Hauptverkehrsstraßen fällt er größer aus. Eine Weitergabe der Kosten an Mieter ist gesetzlich nicht zulässig.

Ablauf und Rechtsmittel

Das Verfahren beginnt mit einem Beschluss des Gemeinderats, gefolgt von einer Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird die Gesamtrechnung erstellt und den einzelnen Anliegern per Beitragsbescheid mitgeteilt. Dieser enthält die Berechnungsgrundlagen sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden. Bei nachgewiesener wirtschaftlicher Härte besteht in der Regel die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen.

Bayern hat die Beiträge abgeschafft

Für Eigentümer im Landkreis Garmisch-Partenkirchen und im Blauen Land gilt seit 2018 eine klare Regelung: Bayern hat den Straßenausbaubeitrag vollständig abgeschafft. Gemeinden dürfen keine einmaligen Beiträge mehr erheben. Damit gehört Bayern neben Baden-Württemberg zu den wenigen Bundesländern, die dieses Instrument aufgegeben haben. Andere Länder diskutieren als Alternative sogenannte wiederkehrende Beiträge, bei denen jährlich eine deutlich niedrigere Summe auf alle Anlieger eines Abrechnungsgebiets verteilt wird – gleichmäßiger und besser planbar, aber dauerhaft.

Relevanz beim Immobilienkauf

Auch wenn bayerische Kommunen keine neuen Straßenausbaubeiträge erheben dürfen, sollten Kaufinteressenten bei Immobilien in anderen Bundesländern oder bei grenznahen Lagen wachsam sein. Empfehlenswert ist es, vor dem Erwerb bei der Gemeinde zu erfragen, ob noch offene Beitragsbescheide aus der Vergangenheit bestehen oder ob laufende Maßnahmen absehbar sind. Im Kaufvertrag sollte eindeutig geregelt werden, welche Partei etwaige Beiträge trägt. Zu beachten ist außerdem, dass Beitragsforderungen einer Verjährung unterliegen: Die Festsetzungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre, die Zahlungsverjährung fünf Jahre ab Fälligkeit.

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