Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das maßgebliche deutsche Bundesgesetz für den Schutz und die Bewirtschaftung aller Gewässer – von Flüssen und Seen über das Grundwasser bis hin zu den Küstengewässern. Es verpflichtet nicht nur Kommunen und Industriebetriebe, sondern berührt ganz konkret auch private Grundstückseigentümer, Bauherren und Investoren: Wer ein Grundstück bebaut, Regenwasser versickert, eine Heizölanlage betreibt oder in einem Wasserschutzgebiet plant, kommt am WHG nicht vorbei.
Schutzzweck und Anwendungsbereich
Das WHG verfolgt das Ziel, Gewässer als Teil des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten und ihre ökologische Funktionsfähigkeit zu sichern. Es soll die Beschleunigung und Vergrößerung des oberirdischen Abflusses verhindern, Gewässerverunreinigungen unterbinden und einen wirksamen Hochwasserschutz gewährleisten.
Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf oberirdische Gewässer (Flüsse, Bäche, Seen), auf Küstengewässer bis zu einer Entfernung von zwölf Seemeilen sowie auf das Grundwasser als unterirdisches Wasservorkommen. Erfasst wird zudem das Abwasser aus Haushalten und Gewerbebetrieben. Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist das Gesetz besonders spürbar: Die Nähe zu Staffelsee, Riegsee und zahlreichen Gebirgsgewässern sowie alpinen Grundwasserleitern macht einen sensiblen Umgang mit Wasser zu einer realen Anforderung – nicht nur zu einer abstrakten Rechtspflicht.
Erlaubnispflicht und Bewirtschaftungsgrundsätze
Jede Benutzung eines Gewässers bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Das gilt für die Entnahme von Wasser, das Einleiten von Abwasser, das Aufstauen und Absenken von Gewässern sowie für das Einbringen von Stoffen. Entscheidend: Das Eigentum an einem Grundstück begründet kein automatisches Nutzungsrecht am darunter liegenden Grundwasser. Gemeinwohlverträgliche Nutzungen haben Vorrang; Beeinträchtigungen sind soweit möglich zu vermeiden und andernfalls auszugleichen.
Besondere Restriktionen gelten in ausgewiesenen Schutzgebieten: Trinkwasserschutzgebiete sind in drei Schutzzonen mit abgestuften Verboten und Auflagen gegliedert. In Überschwemmungsgebieten bestehen weitreichende Bauverbote. Entlang von Gewässern sind Randstreifen von fünf bis zehn Metern von Bebauung und bestimmten Nutzungen freizuhalten. Wer im Blauen Land eine Immobilie in Gewässernähe plant, sollte die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen frühzeitig prüfen – zuständig ist das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen.
Abwasserbeseitigung und Anschlusspflichten
In den meisten Gemeinden des Landkreises besteht eine Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Für Liegenschaften im Außenbereich können zugelassene Kleinkläranlagen eine Alternative sein; deren Betrieb ist jedoch genehmigungspflichtig und unterliegt regelmäßiger Kontrolle.
Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer oder in das Grundwasser ist nach den §§ 8 und 9 WHG erlaubnispflichtig und erfordert die Einhaltung des Stands der Technik, also in der Regel eine biologische Reinigungsstufe. Gewerbliche Indirekteinleiter – etwa Gastronomiebetriebe – müssen ihr Abwasser vor der Einleitung in die Kanalisation häufig vorbehandeln, zum Beispiel über Fettabscheider.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Der Betrieb von Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden, richtet sich ergänzend zum WHG nach der Anlagenverordnung (AwSV). Für Grundstückseigentümer relevant ist vor allem der Heizöltank: Anlagen ab einem Fassungsvermögen von 1.000 Litern sind anzeigepflichtig und müssen in der Regel alle fünf Jahre durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen geprüft werden. Oberirdische Tanks benötigen eine Auffangwanne, unterirdische Anlagen müssen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sein. Auch die Stilllegung einer solchen Anlage ist meldepflichtig und muss fachgerecht erfolgen.
Haftung und Sanktionen
Das WHG sieht in § 89 eine Gefährdungshaftung vor: Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, haftet unabhängig von einem persönlichen Verschulden. Die Beseitigung der Beeinträchtigung sowie anfallende Kosten trägt der Verursacher. Ordnungswidrigkeiten – etwa das unerlaubte Einleiten von Abwasser – können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Vorsätzliche Gewässerverunreinigungen sind darüber hinaus nach § 324 StGB strafbar und können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Grundstückseigentümer mit wassergefährdenden Anlagen ergibt sich daraus eine aktive Vorsorgepflicht, die über den bloßen Anlagenbetrieb hinausgeht.
Häufige Frage: Mein Grundstück liegt in der Nähe eines Bachs. Darf ich dort ohne Weiteres bauen oder Bäume fällen?
Nicht unbedingt. Das WHG verpflichtet dazu, entlang von Gewässern einen Randstreifen freizuhalten – im Außenbereich beträgt dieser in der Regel zehn Meter, innerorts fünf Meter, gerechnet ab der Böschungsoberkante. Innerhalb dieses Streifens sind bauliche Anlagen grundsätzlich unzulässig, und auch Rodungen sowie Bodeneingriffe können genehmigungspflichtig sein. Zusätzlich können landesrechtliche Regelungen und lokale Schutzgebietsverordnungen weitere Einschränkungen begründen. Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist das Landratsamt die zuständige Wasserbehörde, die im konkreten Fall verbindlich Auskunft gibt. Eine frühzeitige Klärung vor dem Kauf oder der Planung ist dringend empfehlenswert.
