Immobilien-ABC

Unbefristetes dingliches Nutzungsrecht an einer Immobilie – ohne Eigentümer zu werden

Das Dauernutzungsrecht ist ein dingliches Recht, das seinem Inhaber die unbefristete Nutzung einer fremden Immobilie erlaubt – und zwar ohne dass dieser das Eigentum daran erwirbt. Es wird im Grundbuch in Abteilung II eingetragen und entfaltet dadurch eine rechtliche Wirkung, die weit über die eines gewöhnlichen Mietvertrags hinausgeht. Das Recht ist vererblich und kann, sofern vertraglich so vereinbart, auch auf Dritte übertragen werden.

Rechtliche Grundlagen und Vertragsgestaltung

Rechtlich handelt es sich beim Dauernutzungsrecht um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch einen notariell beurkundeten Vertrag, der Rechte und Pflichten beider Parteien verbindlich festlegt. Durch die Eintragung im Grundbuch wirkt das Recht auch gegenüber späteren Eigentümern – wer eine solche Immobilie erwirbt, übernimmt die Belastung automatisch mit. Das unterscheidet es grundlegend von einem schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis wie der Miete.

Der Nutzungsumfang ist individuell verhandelbar: Er kann sich auf reine Wohnnutzung beschränken, aber auch gewerbliche Nutzung oder die Weitervermietung an Dritte umfassen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bauliche Veränderungen bedürfen in der Regel der Zustimmung des Eigentümers. Je präziser die vertragliche Grundlage formuliert ist, desto geringer das Konfliktpotenzial im Alltag.

Kostenverteilung und Pflichten

Die Frage, wer welche Kosten trägt, ist ebenfalls Verhandlungssache. Üblicherweise übernimmt der Nutzungsberechtigte die laufenden Betriebs- und Versicherungskosten sowie kleinere Instandhaltungsmaßnahmen. Für größere Sanierungen und die langfristige Substanzerhaltung des Gebäudes ist hingegen häufig der Eigentümer zuständig. Auch die Verkehrssicherungspflicht wird vertraglich zugewiesen. Abweichende Regelungen sind möglich, sollten aber schriftlich und eindeutig festgehalten werden.

Typische Anwendungsfälle

In der Praxis begegnet das Dauernutzungsrecht vor allem in Familienkonstellationen: Eltern übertragen ein Grundstück oder eine Immobilie auf ihre Kinder, sichern sich dabei aber das lebenslange Wohnrecht oder ein Dauernutzungsrecht am bisherigen Wohnobjekt. Das gibt dem Übertragenden rechtliche Sicherheit, ohne den Generationenübergang zu blockieren. Ähnliche Konstruktionen finden sich bei Unternehmensnachfolgen oder der vorweggenommenen Erbfolge im Rahmen der Vermögensplanung.

Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen, wo hohe Grundstückswerte im Alpenvorland und eine ausgeprägte Nachfrage von Kapitalanlegern und Zweitwohnsitzinteressenten zusammentreffen, kann ein solches Nutzungsrecht erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Die eigentumsähnliche Stellung des Berechtigten spiegelt sich in der Bewertung wider: Das Recht mindert den Verkehrswert der belasteten Immobilie spürbar, da spätere Erwerber in ihrer Nutzungsfreiheit eingeschränkt sind.

Auswirkungen auf Kauf und Verkauf

Ein im Grundbuch eingetragenes Dauernutzungsrecht erlischt beim Eigentümerwechsel nicht. Kaufinteressenten müssen die Belastung kennen und akzeptieren – was den erzielbaren Verkaufspreis im Vergleich zu einer unbelasteten Immobilie deutlich reduziert. Vor jeder Kaufentscheidung ist die sorgfältige Prüfung des Grundbuchs beim zuständigen Grundbuchamt Weilheim daher unerlässlich. Seriöse Vermarktung setzt voraus, dass bestehende Nutzungsrechte offen kommuniziert und die zugrundeliegenden Vertragsvereinbarungen zugänglich gemacht werden.

Beendigung, Ablösung und steuerliche Aspekte

Das Dauernutzungsrecht endet nicht automatisch – es erlischt nur, wenn der Berechtigte notariell beurkundet darauf verzichtet und die Löschung im Grundbuch beantragt wird. In der Praxis erfolgt die Aufhebung häufig gegen eine Abfindung, deren Höhe sich am Verkehrswert des Rechts orientiert. Eigentümer können das Recht nicht einseitig beenden.

Steuerlich ist Vorsicht geboten: Bei unentgeltlicher Bestellung eines Dauernutzungsrechts kann eine Schenkungsteuerpflicht entstehen, da der kapitalisierte Wert des Rechts auf die Freibeträge angerechnet wird. Auch die Ablösung gegen Zahlung kann steuerliche Konsequenzen auslösen. Sowohl bei der Begründung als auch bei der Aufhebung eines Dauernutzungsrechts empfiehlt sich daher eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater oder Notar.

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