Immobilien-ABC

Das amtliche Dokument, das Erben gegenüber Grundbuchamt, Banken und Behörden legitimiert

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erbberechtigung einer Person sowie die jeweiligen Erbquoten verbindlich bescheinigt. Er dient als Legitimationsdokument gegenüber Grundbuchämtern, Banken, Versicherungen und Behörden. Wer als Erbe eine Immobilie übertragen, verkaufen oder belasten möchte, kommt ohne dieses Dokument in vielen Fällen nicht weiter.

Wann ist ein Erbschein erforderlich?

Ob ein Erbschein tatsächlich notwendig ist, hängt von der Form der letztwilligen Verfügung ab. Bei gesetzlicher Erbfolge – also wenn kein Testament vorliegt – ist er grundsätzlich zwingend. Dasselbe gilt für ein handschriftlich verfasstes Testament: Da dieses privatschriftlich und nicht notariell beurkundet ist, reicht es allein nicht aus, um die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen. Auch Erbengemeinschaften benötigen in der Regel einen gemeinschaftlichen Erbschein, der alle Mitglieder und ihre jeweiligen Anteile ausweist.

Anders verhält es sich, wenn ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vorhanden ist und das Nachlassgericht das dazugehörige Eröffnungsprotokoll ausgestellt hat. Diese Kombination genügt dem Grundbuchamt als Legitimationsnachweis – ein separater Erbschein ist dann nicht erforderlich. Das spart Zeit und Kosten, weshalb es sich lohnt, vor der Antragstellung zu prüfen, welche Unterlagen tatsächlich vorliegen.

Inhalt und rechtliche Wirkung

Der Erbschein enthält Angaben zum Erblasser (Name, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzter Wohnsitz) sowie zu den Erben (Name, Anschrift, Erbquote, Art der Erbfolge). Darüber hinaus weist er etwaige Beschränkungen aus, etwa eine angeordnete Testamentsvollstreckung oder eine Nacherbschaft.

Rechtlich entfaltet der Erbschein sogenannten öffentlichen Glauben: Wer im Vertrauen auf einen gültigen Erbschein mit dem ausgewiesenen Erben handelt, ist grundsätzlich geschützt – selbst wenn der Erbschein später als inhaltlich fehlerhaft eingestuft und eingezogen wird. Diese Schutzwirkung endet erst mit der förmlichen Einziehung durch das Gericht. Der Erbschein gilt bundesweit und ohne zeitliche Befristung.

Antragstellung und Bearbeitungszeiten

Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers – in der Regel das örtliche Amtsgericht. Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist dies das Amtsgericht Weilheim, das auch als Grundbuchamt fungiert. Der Antrag kann persönlich oder über einen Notar gestellt werden; für komplexe Nachlässe empfiehlt sich der Weg über den Notar.

Zu den erforderlichen Unterlagen zählen die Sterbeurkunde, Geburtsurkunden der Erben als Verwandtschaftsnachweis, das Testament sofern vorhanden, sowie Lichtbildausweise. Außerdem ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass keine Umstände bekannt sind, die der beantragten Erbfolge entgegenstehen. Bei unkomplizierten Erbfällen ist eine Bearbeitungszeit von vier bis acht Wochen realistisch; bei mehreren Erben, Auslandsbezug oder unklaren Nachlassverhältnissen kann sich das Verfahren auf mehrere Monate ausdehnen.

Kosten

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Nachlasswert und werden auf Grundlage des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) berechnet. Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro fallen für den Erbschein einschließlich eidesstattlicher Versicherung rund 273 Euro an; bei 500.000 Euro sind es etwa 935 Euro, bei einer Million Euro rund 1.735 Euro. Wird der Antrag über einen Notar gestellt, kommen dessen Gebühren in ähnlicher Größenordnung hinzu – dieser Weg ist bei vielschichtigen Nachlasssituationen dennoch oft die zeitsparendere Lösung.

Gerade im Alpenvorland und rund um den Staffelsee, wo Immobilien regelmäßig hohe Verkehrswerte erreichen, kann der Nachlasswert erheblich sein. Das wirkt sich direkt auf die Erbscheingebühren aus und sollte bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden.

Bedeutung für die Grundbuchberichtigung

Mit dem Erbfall geht das Eigentum an einer Immobilie zwar kraft Gesetzes auf den oder die Erben über – das Grundbuch spiegelt dies aber nicht automatisch wider. Es muss eine förmliche Grundbuchberichtigung beantragt werden, für die ein Erbschein oder das entsprechende notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll vorzulegen ist. Erfolgt die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, ist sie gebührenfrei; danach erhebt das Grundbuchamt Kosten nach dem GNotKG.

Ohne eingetragene Eigentümerstellung ist weder ein Verkauf noch eine Belastung der Immobilie möglich. Wer eine geerbte Immobilie im Blauen Land zeitnah veräußern oder als Sicherheit einsetzen möchte, sollte die Grundbuchberichtigung daher frühzeitig anstoßen und alle erforderlichen Dokumente sorgfältig zusammenstellen.

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