Immobilien-ABC

Mit einer letztwilligen Verfügung den Nachlass gezielt regeln – und Erbstreit vermeiden.

Ein Testament ist eine einseitige letztwillige Verfügung, mit der eine Person zu Lebzeiten bestimmt, wer nach ihrem Tod ihr Vermögen erhalten soll. Es erlaubt, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und den Nachlass individuell zu gestalten. Testierfähig ist grundsätzlich jede Person ab 18 Jahren; das Dokument kann jederzeit widerrufen oder durch ein neueres Testament ersetzt werden. Gerade bei Immobilienvermögen – wie es im Landkreis Garmisch-Partenkirchen mit seinen hohen Bodenrichtwerten häufig den Kern eines Nachlasses bildet – schafft ein sorgfältig verfasstes Testament klare Verhältnisse unter den Erben.

Welche Testamentsformen gibt es?

Das deutsche Recht kennt im Wesentlichen zwei Formen für Einzelpersonen sowie eine für Ehepaare:

Das eigenhändige Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und am Ende mit dem vollen Namen unterschrieben sein. Computerschrift – auch nur auszugsweise – macht das Dokument unwirksam. Ort und Datum sind rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, werden jedoch dringend empfohlen, um im Zweifelsfall das jüngste Testament eindeutig bestimmen zu können. Diese Form ist kostenfrei, birgt aber das Risiko von Formfehlern.

Das notarielle Testament wird vom Notar beurkundet. Es ist formell unangreifbar, wird automatisch beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer hinterlegt und – entscheidend für Immobilieneigentümer – ermöglicht in vielen Fällen die direkte Grundbuchberichtigung ohne vorherigen Erbschein. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert und werden bundeseinheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet.

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein; die gemeinsamen Kinder erben erst nach dem Tod des länger lebenden Partners. Diese Konstruktion ist in der Praxis weit verbreitet, hat aber Tücken – dazu mehr im nächsten Abschnitt.

Mögliche Inhalte einer letztwilligen Verfügung

Ein Testament kann weit mehr regeln als die schlichte Erbeinsetzung. Neben der Bestimmung eines Alleinerben oder mehrerer Miterben nach Quoten lassen sich folgende Regelungen aufnehmen:

  • Ersatzerbe: Wer erbt, wenn der ursprünglich Bedachte vor dem Erblasser stirbt?
  • Vermächtnis: Einzelne Gegenstände oder Geldbeträge können bestimmten Personen zugewendet werden, ohne dass diese Erben werden.
  • Teilungsanordnung: Konkrete Zuweisung, welcher Miterbe welchen Nachlassgegenstand – etwa eine bestimmte Immobilie – erhält.
  • Testamentsvollstreckung: Ein benannter Dritter wickelt den Nachlass professionell ab, was bei komplexen Vermögen oder zerstrittenen Erben sinnvoll sein kann.
  • Auflagen und Bedingungen: Zum Beispiel Grabpflege oder aufschiebende Bedingungen an eine Erbschaft.

Testament und Immobilien: ein Rechenbeispiel

Der praktische Unterschied zwischen privatschriftlichem und notariellem Testament zeigt sich besonders deutlich, wenn Immobilien zum Nachlass gehören.

Ausgangssituation: Ein Ehepaar besitzt ein Ferienhaus am Riegsee mit einem Verkehrswert von 900.000 Euro. Sie errichten ein handschriftliches Berliner Testament und setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein.

Nach dem Tod des Erstversterbenden benötigt der überlebende Ehegatte für die Grundbuchberichtigung in der Regel einen Erbschein – ausgestellt vom Grundbuchamt Weilheim. Die Gebühr für den Erbschein berechnet sich nach dem Nachlasswert: Bei 900.000 Euro Immobilienwert sind das nach GNotKG rund 1.870 Euro (einfacher Erbschein, Geschäftswert 900.000 Euro, KV-Nr. 12210).

Hätte das Paar stattdessen ein notarielles Testament errichtet, würde dieses als öffentliche Urkunde für die Grundbuchberichtigung genügen – der Erbschein entfällt. Die Kosten für die notarielle Beurkundung des Testaments lägen bei gleichem Nachlasswert bei rund 1.870 Euro (Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG, ½-Gebühr). Das Ergebnis: In etwa gleiche Kosten – aber mit dem notariellen Weg spart die Familie beim zweiten Erbfall erneut die Erbscheingebühr und gewinnt erhebliche Rechtssicherheit.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Selbst gut gemeinte Testamente scheitern oft an vermeidbaren Fehlern. Besonders häufig anzutreffen sind:

  • Computerschrift: Ein auch nur teilweise am PC verfasstes eigenhändiges Testament ist nichtig.
  • Unklare Formulierungen: „Mein Haus soll meine Tochter bekommen" klingt eindeutig – ist es aber nicht, wenn mehrere Immobilien vorhanden sind.
  • Veraltete Dokumente: Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern oder der Erwerb einer weiteren Immobilie können die Testamentslage grundlegend verändern.
  • Pflichtteilsrisiko beim Berliner Testament: Kinder können beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern – ein Liquiditätsproblem, wenn das Vermögen überwiegend in Immobilien gebunden ist.
  • Unauffindbarkeit: Ein zu Hause aufbewahrtes Testament, das niemand findet, nützt niemandem. Die amtliche Hinterlegung beim Nachlassgericht oder beim Notar ist die sichere Alternative.

Bei komplexen Familienverhältnissen oder einem Vermögen, das – wie im Alpenvorland häufig – wesentlich aus Immobilien besteht, empfiehlt sich stets die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

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