Immobilien-ABC

Immobilie verkaufen, darin wohnen bleiben und monatlich Geld erhalten – das ist das Prinzip der Leibrente.

Die Leibrente ist ein Immobilienübertragungsmodell, bei dem der Verkäufer das Eigentum an seiner Immobilie auf einen Käufer überträgt und dafür lebenslang monatliche Zahlungen erhält. Ergänzt wird die Vereinbarung in aller Regel durch ein im Grundbuch gesichertes Wohnrecht oder einen Nießbrauch, sodass der Verkäufer in seiner gewohnten Umgebung bleiben kann. Für ältere Eigentümer, deren laufende Rente nicht ausreicht, deren Immobilienvermögen aber erheblich ist, schafft dieses Modell Liquidität ohne den Verlust des Zuhause. Gerade im Alpenvorland rund um Murnau am Staffelsee, wo Immobilien aufgrund der gefragten Lagen am Staffelsee oder Riegsee und mit Bergblick hohe Verkehrswerte erreichen, kann die Leibrente ein sinnvoller Baustein der Altersvorsorge sein.

Wie die Rentenhöhe berechnet wird

Ausgangspunkt der Kalkulation ist der aktuelle Marktwert der Immobilie. Davon wird der kapitalisierte Wert des eingeräumten Wohnrechts abgezogen – dieser ergibt sich vereinfacht aus der ortsüblichen Vergleichsmiete, multipliziert mit der statistischen Restlebenserwartung des Verkäufers. Der verbleibende Betrag wird auf die erwartete Laufzeit in Monaten verteilt und ergibt die theoretische Monatsrente.

In der Praxis fällt die tatsächlich vereinbarte Rente häufig niedriger aus, weil Käufer Risikoabschläge für ein langes Leben des Verkäufers einkalkulieren und eine Gewinnmarge einpreisen. Ein Zahlenbeispiel zur Orientierung: Bei einem Immobilienwert von 400.000 Euro, einem kapitalisierten Wohnrechtwert von 120.000 Euro und einer verbleibenden statistischen Lebenserwartung von 14 Jahren ergäbe sich rein rechnerisch eine Monatsrente von gut 1.650 Euro – vor marktüblichen Abschlägen. Je älter der Verkäufer beim Vertragsabschluss ist, desto höher fällt die monatliche Rate aus, weil sich die Restlaufzeit verkürzt.

Leibrente, Zeitrente und ihre Varianten

Der wesentliche Unterschied zur Zeitrente liegt im Risikoprinzip: Die Zeitrente läuft für eine vertraglich fest vereinbarte Laufzeit, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch lebt. Sie ist für beide Seiten kalkulierbar und enthält kein spekulatives Element. Die Leibrente hingegen endet erst mit dem Tod des Berechtigten – lebt der Verkäufer länger als statistisch erwartet, profitiert er; stirbt er früh, gewinnt der Käufer.

Als Kompromiss zwischen beiden Varianten gibt es die abgekürzte Leibrente mit einer vertraglich garantierten Mindestlaufzeit. Verstirbt der Verkäufer vor Ablauf dieser Frist, werden die Zahlungen bis zum Ende der Mindestlaufzeit an die Erben weitergeleitet. Umgekehrt schützt die verlängerte Leibrente den Käufer durch eine Höchstlaufzeit: Lebt der Verkäufer über diesen Zeitraum hinaus, enden die Zahlungen trotzdem.

Wohnrecht und Nießbrauch als dingliche Sicherung

Das Wohnrecht räumt dem Verkäufer das persönliche Recht ein, die Immobilie selbst zu bewohnen. Es erlischt jedoch, sobald der Berechtigte dauerhaft auszieht – etwa wegen eines Pflegeheimaufenthalts. Der Nießbrauch geht weiter: Er umfasst das Recht, die Immobilie auch zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten. Er bleibt außerdem bei einem Umzug ins Pflegeheim grundsätzlich bestehen, was ihn im Wert deutlich höher ansetzt, aber auch vertragstechnisch anspruchsvoller macht.

Beide Rechte werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen – beim Grundbuchamt Weilheim für Immobilien im Landkreis Garmisch-Partenkirchen. Diese dingliche Sicherung hat den entscheidenden Vorteil, dass die Rechte des Verkäufers auch bei einer Insolvenz des Käufers oder einem späteren Weiterverkauf der Immobilie fortbestehen.

Steuerliche Aspekte und Absicherung gegen Risiken

Leibrentenzahlungen sind beim Empfänger nicht vollständig steuerpflichtig. Maßgeblich ist der sogenannte Ertragsanteil, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet und mit zunehmendem Alter sinkt. Bei einem 75-jährigen Verkäufer liegt er beispielsweise bei lediglich 11 Prozent der Jahresrente, die dann dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen.

Auf Käuferseite fällt Grunderwerbsteuer auf den kapitalisierten Rentenwert an. In Bayern beträgt dieser Steuersatz 3,5 Prozent – der bundesweit niedrigste – was die Gesamtkosten der Transaktion spürbar beeinflusst. Erbschaftsteuer entfällt, da die Übertragung bereits zu Lebzeiten erfolgt.

Das größte Risiko für den Verkäufer ist die Zahlungsunfähigkeit des Käufers. Hier empfiehlt sich die Eintragung einer Reallast im Grundbuch: Sie sichert die Rentenzahlung als dingliches Recht mit Vorrang vor anderen Gläubigern und kann mit einer Rückfallklausel verbunden werden, die bei Zahlungsverzug greift. Darüber hinaus sollte die Wertsicherung nicht vernachlässigt werden – eine Indexierungsklausel koppelt die Rente an die Inflationsentwicklung und schützt so die reale Kaufkraft über die Jahre.

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