Immobilien-ABC

Wer haftet für Mängel an Immobilien und Bauwerken – und welche Rechte haben Käufer?

Mängelhaftung bezeichnet die gesetzliche Pflicht von Verkäufern oder Bauunternehmen, für Sachmängel an einer Immobilie oder einem Bauwerk einzustehen. Sie greift, wenn eine Eigenschaft fehlt, die ausdrücklich zugesichert wurde, oder wenn ein versteckter Mangel den Wert oder die Nutzbarkeit der Sache mindert. Das Gesetz gewährt dem Käufer oder Auftraggeber in solchen Fällen ein abgestuftes Rechtsinstrumentarium: von der Nacherfüllung über die Minderung bis hin zu Rücktritt und Schadensersatz.

Gewährleistungsfristen: Was gilt wann

Im Werkvertragsrecht – also bei Bauleistungen – beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab förmlicher Abnahme des Bauwerks. Für private Kaufverträge über Bestandsimmobilien gelten grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe, wobei diese Frist vertraglich häufig angepasst wird. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Abnahme beziehungsweise der Übergabe des Objekts. Eine Besonderheit gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln: Hier beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt oder hätte erlangen können – und zwar unabhängig davon, ob die reguläre Frist bereits abgelaufen ist.

Mängelrechte im Überblick

Liegt ein anerkannter Mangel vor, muss der Betroffene zunächst Nacherfüllung fordern – also entweder die Beseitigung des Mangels oder, bei Kaufverträgen, die Lieferung einer mangelfreien Sache. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, verweigert wird oder unzumutbar ist, eröffnen sich weitergehende Möglichkeiten: Selbstvornahme mit anschließendem Kostenersatz, Minderung des Kauf- oder Werklohns, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz. Alle Rechte müssen fristgerecht und in der Regel schriftlich geltend gemacht werden. Im gewerblichen Bereich empfiehlt sich zudem eine Sicherheit für Gewährleistungsansprüche, etwa in Form einer Bürgschaft – insbesondere dann, wenn das ausführende Unternehmen während der Gewährleistungszeit insolvent werden könnte.

Besonderheiten beim Immobilienkauf

Im privaten Immobilienverkauf wird die Mängelhaftung regelmäßig durch eine Klausel im notariellen Kaufvertrag weitgehend ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist rechtlich zulässig und in der Praxis üblich – er gilt jedoch ausdrücklich nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Wer also einen Wasserschaden kennt, ihn aber nicht offenbart, kann sich auf den vertraglichen Haftungsausschluss nicht berufen. Käufer sollten daher vor dem Beurkundungstermin beim Grundbuchamt Weilheim eine sorgfältige Besichtigung durchführen, erkannte oder vermutete Mängel protokollieren und diese in den Vertrag aufnehmen lassen. Gerade im Alpenvorland, wo hochpreisige Lagen am Staffelsee oder mit Bergblick häufig ältere Bestandsgebäude umfassen, ist eine unabhängige Begutachtung durch einen Sachverständigen vor dem Kauf eine sinnvolle Investition. Bei Neubauten ist das Abnahmeprotokoll das zentrale Dokument: Jeder dort festgehaltene Mangel sichert den Gewährleistungsanspruch für die nächsten fünf Jahre.

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