Eine Teilungsvermessung ist ein hoheitlicher Vermessungsvorgang, durch den ein bestehendes Grundstück in zwei oder mehr rechtlich eigenständige Flurstücke mit jeweils eigenen Grundbuchblättern aufgeteilt wird. Sie ist immer dann notwendig, wenn Grundstücksteile separat verkauft, im Erbfall aufgeteilt oder unabhängig voneinander bebaut werden sollen. Erst mit der amtlich dokumentierten Grenzfestlegung entsteht die rechtliche Grundlage, auf der ein Eigentumsübergang oder eine selbstständige Bebauung möglich wird.
Voraussetzungen und Genehmigungen
Ausgangspunkt ist stets der Nachweis der Eigentümerstellung, üblicherweise durch einen aktuellen Grundbuchauszug. Der Antrag auf Vermessung muss vom Eigentümer gestellt werden. Darüber hinaus ist in vielen Fällen eine Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB erforderlich – insbesondere dann, wenn die gesicherte Erschließung oder die Bebaubarkeit der entstehenden Teilflächen noch nicht feststeht.
Wer ein Grundstück im Landkreis Garmisch-Partenkirchen teilen möchte, sollte frühzeitig beim zuständigen Landratsamt prüfen lassen, ob und unter welchen Auflagen eine Teilung zulässig ist. Gerade in Lagen mit hohen Bodenrichtwerten – etwa in Seenähe am Staffelsee oder Riegsee – sind Mindestgrundstücksgrößen, Grundflächen- und Geschossflächenzahlen im Bebauungsplan sowie Erschließungspflichten sorgfältig zu beachten. Auch bestehende Grundpfandrechte können die Teilung verzögern: Gläubiger müssen der Pfandentlassung einzelner Flurstücke ausdrücklich zustimmen.
Ablauf der Vermessung
Die eigentliche Vermessung wird entweder beim staatlichen Katasteramt oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragt – beide sind zur hoheitlichen Grenzfeststellung befugt. Nach Auswertung der vorhandenen Katasterunterlagen findet ein Ortstermin statt, bei dem die bestehenden Grenzen festgestellt, neue Grenzverläufe abgesteckt und mit amtlichen Grenzsteinen abgemarkt werden.
Das Ergebnis wird im sogenannten Fortführungsriss dokumentiert. Anschließend berechnet das Vermessungsbüro die Flächengrößen der neuen Flurstücke, die neue Flurstücksnummern erhalten und in das Liegenschaftskataster übernommen werden. Der Eigentümer erhält darüber eine Fortführungsmitteilung. Der gesamte Prozess nimmt – je nach Auslastung der zuständigen Stellen – mehrere Wochen bis hin zu einigen Monaten in Anspruch.
Grundbuchliche Umsetzung
Mit der Katasterfortführung ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Im nächsten Schritt muss beim Grundbuchamt – im hiesigen Bereich das Grundbuchamt Weilheim – die Berichtigung des Grundbuchs beantragt werden. Für jedes neu entstandene Flurstück kann dann ein eigenes Grundbuchblatt angelegt werden. Bestehende Belastungen wie Grundschulden oder Hypotheken sind entsprechend auf die neuen Flurstücke zu übertragen oder aufzuteilen, wofür erneut die Zustimmung der jeweiligen Gläubiger erforderlich ist.
Kosten und praktische Hinweise
Die Vermessungsgebühren richten sich nach der bayerischen Vermessungskostenverordnung und hängen von der Grundstücksgröße sowie der Anzahl der entstehenden Flurstücke ab. Hinzu kommen Katastergebühren und Grundbuchkosten. Insgesamt ist mit mehreren Tausend Euro zu rechnen; ein Kostenvoranschlag des beauftragten Vermessungsingenieurs ist daher empfehlenswert.
Für rein büromäßig durchführbare Fälle – etwa wenn Grenzen bereits eindeutig katastermäßig erfasst sind – kann eine sogenannte Sonderung als vereinfachtes Verfahren ohne Ortstermin geprüft werden. Grundsätzlich gilt: Je früher die baurechtlichen Fragen und Genehmigungserfordernisse geklärt sind, desto reibungsloser verläuft das gesamte Verfahren.
