Wohngeld ist eine staatliche Transferleistung, die Haushalten mit niedrigem Einkommen helfen soll, die Kosten für angemessenen Wohnraum dauerhaft zu tragen. Die Leistung richtet sich sowohl an Mieterinnen und Mieter als auch an selbst nutzende Eigentümer und wird einkommens- sowie haushaltsbezogen berechnet. Vermieter profitieren indirekt, weil das Wohngeld das Mietausfallrisiko bei einkommensschwachen Mietern spürbar senkt.
Wer hat Anspruch?
Grundvoraussetzung ist, dass der Wohnraum den Hauptwohnsitz bildet, in Deutschland liegt und ausschließlich vom Antragstellenden selbst bewohnt wird. Entscheidend ist das zusammengerechnete Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder – wobei das Gesetz Freibeträge für Kinder sowie für Menschen mit Schwerbehinderung vorsieht. Die konkreten Einkommensgrenzen staffeln sich nach Haushaltsgröße und werden zusätzlich durch die sogenannte Mietstufe der jeweiligen Gemeinde beeinflusst. Wer bereits Bürgergeld, Grundsicherung oder eine vergleichbare Sozialleistung bezieht, ist vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, da diese Leistungen Wohnkosten bereits einschließen.
Berechnung: Haushaltsgröße, Einkommen und Mietstufe
Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich aus einer gesetzlich festgelegten Formel, in die drei Größen einfließen: die Zahl der zum Haushalt zählenden Personen, das anrechenbare Gesamteinkommen sowie die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung. Letztere wird nach oben durch Höchstbeträge gedeckelt, die im Wohngeldgesetz tabellarisch nach Haushaltsgröße und Mietstufe aufgeführt sind. Miete, die diesen Höchstbetrag übersteigt, bleibt bei der Berechnung außen vor.
Die Mietstufen reichen von Stufe I für Gemeinden mit niedrigem Mietpreisniveau bis Stufe VII für Hochpreisstandorte wie München oder Frankfurt. Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen – einem der teuersten Landkreise Bayerns mit hohen Bodenrichtwerten und einem überdurchschnittlichen Mietniveau, das nicht zuletzt durch den starken Zweitwohnsitzmarkt befeuert wird – fallen die meisten Gemeinden in eine vergleichsweise hohe Mietstufe. Das wirkt sich unmittelbar auf die ansetzbaren Höchstbeträge und damit auf die mögliche Zuschusshöhe aus. Die Mietstufen werden alle zwei Jahre an die aktuelle Mietentwicklung angepasst.
Antragstellung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Zuständig für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist das Landratsamt in Garmisch-Partenkirchen. Anträge können dort persönlich gestellt oder – je nach Verfügbarkeit des Onlineportals – digital eingereicht werden.
Zum Antrag gehören in der Regel Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder für die zurückliegenden zwölf Monate, der Mietvertrag oder ein Nachweis über die Belastung bei Wohneigentum, Ausweisdokumente aller Personen im Haushalt sowie gegebenenfalls Belege für Freibeträge. Mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen sollte man realistisch rechnen. Wohngeld wird frühestens ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag eingegangen ist – eine rückwirkende Zahlung für frühere Monate ist nicht möglich. Bewilligungen gelten in der Regel für zwölf Monate; ein Folgeantrag sollte rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden.
