Immobilien-ABC

Teilzahlungen nach Baufortschritt: So funktioniert die stufenweise Vergütung im Bauvertrag

Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung, die ein Auftraggeber im laufenden Bauvorhaben leistet – nicht erst nach vollständiger Fertigstellung, sondern fortlaufend entsprechend dem bereits nachgewiesenen Leistungsstand. Sie sichert die Liquidität des ausführenden Unternehmers während der Bauphase und wird am Ende mit der Schlussrechnung verrechnet. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von einer pauschalen Vorauszahlung.

Rechtliche Grundlagen: BGB und VOB/B

Die gesetzliche Basis findet sich in § 632a BGB: Danach kann ein Unternehmer Abschlagszahlungen für Leistungen verlangen, die er vertragsgemäß und nachweislich erbracht hat. Entscheidend ist, dass nur mängelfreie Leistungen abgerechnet werden dürfen. Die Fälligkeit tritt ein, sobald dem Auftraggeber eine prüfbare Rechnung vorliegt – in der Praxis beträgt die Zahlungsfrist üblicherweise 18 bis 21 Tage ab Rechnungseingang.

Wer einen Bauvertrag auf Basis der VOB/B abschließt, findet in deren § 16 noch detailliertere Regelungen: Hier sind Anforderungen an Aufmaß, Fotodokumentation und Bautenstandsberichte als Nachweispflicht des Unternehmers klar definiert. Für Bauherren im Raum Murnau am Staffelsee, die häufig mit regional verankerten Handwerksbetrieben und Generalunternehmern zusammenarbeiten, ist die Frage VOB- oder BGB-Vertrag daher eine der ersten, die mit dem Bau- oder Vertragsanwalt zu klären ist.

Zahlungsplan bei Bauträgerverträgen: MaBV schützt Käufer

Wer eine Immobilie von einem Bauträger erwirbt, ist durch die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) besonders geschützt. § 3 MaBV lässt maximal sieben Raten zu, deren Höhe und Fälligkeit streng an definierte Bauabschnitte geknüpft sind. Die erste Rate – maximal 30 % des Kaufpreises – darf erst nach Beginn der Erdarbeiten abgerufen werden. Weitere Raten folgen nach Fertigstellung von Rohbau, Dach, Fenster, Innenausbau und so fort. Die letzte Teilzahlung wird erst nach vollständiger Fertigstellung und erfolgter Abnahme fällig.

Gerade im Alpenvorland, wo Bauträger hochwertige Neubauprojekte mit Bergblick oder Seenähe – etwa am Staffelsee oder Riegsee – vermarkten, zahlen Käufer häufig erhebliche Kaufpreise in dieser gestaffelten Form. Der MaBV-Zahlungsplan stellt sicher, dass kein Geld fließt, bevor die entsprechende Bauleistung tatsächlich erbracht wurde.

Abschlagszahlung, Anzahlung, Vorauszahlung: die wichtigsten Unterschiede

Diese drei Begriffe werden im Alltag oft verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Sachverhalte. Die Abschlagszahlung setzt eine bereits erbrachte, nachweisbare Leistung voraus. Die Vorauszahlung hingegen erfolgt vor jeder Leistungserbringung und trägt für den Auftraggeber ein deutlich höheres Ausfallrisiko. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung bei oder kurz nach Vertragsabschluss, die ebenfalls keine konkrete Gegenleistung voraussetzt.

Ergänzend ist der Sicherheitseinbehalt zu nennen: Üblicherweise werden 5 % der Schlussrechnungssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einbehalten, um etwaige Mängel absichern zu können. Diesen Einbehalt kann der Auftragnehmer in der Regel durch eine Bankbürgschaft ablösen.

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