Immobilien-ABC

Die GFZ bestimmt, wie viel Geschossfläche auf einem Grundstück zulässig ist – ein zentraler Wertfaktor.

Die Geschossflächenzahl – kurz GFZ – ist eine städtebauliche Kennzahl, die das Verhältnis der zulässigen Geschossfläche zur Grundstücksfläche beschreibt. Sie legt damit fest, wie intensiv ein Grundstück bebaut werden darf. Festgesetzt wird sie in der Regel im Bebauungsplan als Obergrenze; die tatsächlich mögliche Geschossfläche ergibt sich durch einfache Multiplikation der GFZ mit der Grundstücksgröße. Gerade im gefragten Immobilienmarkt rund um Murnau am Staffelsee und im Landkreis Garmisch-Partenkirchen, wo Bauland knapp und entsprechend hochpreisig ist, gehört die GFZ zu den wichtigsten Kennzahlen bei der Grundstücksbewertung.

Rechtliche Grundlagen und Obergrenzen

Die rechtliche Basis bildet die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die auf Bundesebene gilt. Als Geschossfläche gilt die Summe der Grundflächen sämtlicher Vollgeschosse eines Gebäudes, gemessen an den Außenwänden. Was als Vollgeschoss zählt, bestimmt sich nach der jeweiligen Landesbauordnung – in Bayern also nach der BayBO. Garagen und oberirdische Stellplätze bleiben bei der Berechnung üblicherweise außen vor; ein Dachgeschoss wird nur dann einbezogen, wenn es nach bayerischem Recht als Vollgeschoss eingestuft ist.

Die BauNVO gibt je nach Gebietsart Höchstwerte vor, innerhalb derer die Gemeinde eigene Festsetzungen treffen kann. Reine Wohngebiete dürfen eine GFZ von 1,2 nicht überschreiten, während in urbanen Gebieten und Kerngebieten bis zu 3,0 zulässig sind. Gemeinden können diese Rahmen durch den Bebauungsplan nach unten konkretisieren – gerade in sensiblen Ortsbildlagen, wie sie im Alpenvorland häufig vorkommen, wird von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht.

Berechnung an einem konkreten Beispiel

Die Berechnung selbst ist unkompliziert: Liegt für ein 600 Quadratmeter großes Grundstück eine GFZ von 0,8 vor, ergibt sich eine maximal zulässige Geschossfläche von 480 Quadratmetern. Dieses Volumen lässt sich unterschiedlich verteilen – etwa zweigeschossig mit jeweils 240 Quadratmetern pro Geschoss oder dreigeschossig mit je 160 Quadratmetern.

Wichtig ist, die GFZ nie isoliert zu betrachten. Sie steht immer im Zusammenhang mit der Grundflächenzahl (GRZ), die den Anteil der tatsächlich überbaubaren Grundstücksfläche regelt. Aus dem Verhältnis beider Kennzahlen lässt sich die implizierte Geschossigkeit ablesen: Eine GFZ von 1,2 bei einer GRZ von 0,4 deutet auf rechnerisch drei Geschosse hin. Hinzu kommen Festsetzungen zur Gebäudehöhe sowie die Abstandsflächenregeln der BayBO, die das realisierbare Bauvolumen zusätzlich begrenzen können.

GFZ als Wert- und Entwicklungsfaktor

Für die Grundstücksbewertung ist die GFZ von erheblicher Bedeutung. Bodenrichtwerte – auch die hohen Werte, die im Bereich Staffelsee und Riegsee sowie in zentralen Lagen von Murnau erzielt werden – beziehen sich stets auf eine bestimmte GFZ-Annahme. Eine höhere GFZ erlaubt mehr bebaubare Fläche und damit potenziell höhere Miet- oder Verkaufserlöse; eine Erhöhung durch Bebauungsplanänderung kann den Grundstückswert erheblich steigern.

Für Bestandshalter und Investoren lohnt der Blick auf die noch nicht ausgeschöpfte GFZ-Reserve: Ist ein Grundstück bislang unterverdichtet, bieten Aufstockungen oder Anbauten unter Umständen genehmigungsfähiges Entwicklungspotenzial. Gerade im Landkreis Garmisch-Partenkirchen, wo Nachverdichtung angesichts des Flächendrucks zunehmend in den Fokus rückt, ist dieser Aspekt strategisch relevant.

Praktische Hinweise vor dem Grundstückskauf

Wer ein Grundstück erwirbt, sollte die GFZ frühzeitig prüfen. Der geltende Bebauungsplan ist beim zuständigen Bauamt – im Landkreis Garmisch-Partenkirchen beim Landratsamt in Garmisch-Partenkirchen – einsehbar. Für konkrete Bauabsichten empfiehlt sich eine Bauvoranfrage, um die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Vorhabens verbindlich abzuklären, bevor Planungskosten entstehen.

Häufige Frage: Zählt ein ausgebautes Dachgeschoss bei der GFZ-Berechnung mit?

Das hängt davon ab, ob das Dachgeschoss nach bayerischem Baurecht als Vollgeschoss gilt. Entscheidend ist nach der BayBO, ob die Deckenhöhe über einem bestimmten Schwellenwert liegt und welcher Anteil der Grundfläche diese Höhe erreicht. Ist das Dachgeschoss kein Vollgeschoss, fließt seine Fläche nicht in die GFZ-Berechnung ein – was in der Praxis bedeutet, dass sich mit einem geschickt geplanten Dachausbau zusätzliche Nutzfläche schaffen lässt, ohne die zulässige GFZ zu überschreiten. Im Zweifelsfall klärt das die zuständige Baubehörde im Rahmen einer Bauvoranfrage verbindlich.

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