Immobilien-ABC

Wenn ein Darlehen vollständig getilgt ist, ebnet die Löschungsbewilligung den Weg zum lastenfreien Grundbuch.

Die Löschungsbewilligung ist die förmliche Erklärung eines Gläubigers – in der Regel einer Bank –, dass eine im Grundbuch eingetragene Belastung, etwa eine Grundschuld oder Hypothek, gestrichen werden darf. Erst auf Grundlage dieses Dokuments kann das zuständige Grundbuchamt die Eintragung aus dem Bestandsverzeichnis entfernen. Ausgestellt wird sie üblicherweise, sobald das zugrundeliegende Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde.

Form und rechtliche Voraussetzungen

Das Dokument stellt an seine Form klare Anforderungen: Die Unterschrift des Gläubigers oder eines bevollmächtigten Vertreters muss notariell beglaubigt sein. Inhaltlich muss die Bewilligung die zu löschende Belastung eindeutig benennen – mit Abteilung, laufender Nummer und eingetragenem Betrag – sowie das betroffene Grundstück präzise bezeichnen. Fehlt auch nur ein dieser Angaben oder entspricht die Form nicht den Vorgaben, wird das Grundbuchamt die Löschung ablehnen. Wichtig: Sobald die Löschungsbewilligung erteilt ist, kann der Gläubiger sie nicht mehr widerrufen. Der Eigentümer ist damit berechtigt, die Löschung beim Grundbuchamt selbständig zu beantragen.

Erteilung und anfallende Kosten

Ist ein grundschuldgesichertes Darlehen vollständig getilgt, ist das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet, die Löschungsbewilligung unverzüglich und ohne Berechnung auszustellen. Die Kosten, die danach entstehen, trägt der Eigentümer: Dazu gehören die notarielle Beglaubigung der Unterschrift sowie die Gerichtsgebühren für die Eintragung der Löschung im Grundbuch. Beide Gebühren richten sich nach dem Wert der eingetragenen Grundschuld und bemessen sich bundeseinheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Bei den im Alpenvorland und rund um den Staffelsee üblichen Grundstückswerten – und den entsprechend hohen Grundschuldbeträgen – können diese Nebenkosten durchaus spürbar ausfallen.

Strategische Überlegung: Löschen oder stehenlassen?

Nicht jeder Eigentümer entscheidet sich nach der Darlehenstilgung sofort für die Löschung. Eine eingetragene, aber nicht mehr valutierende Grundschuld lässt sich für eine spätere Finanzierung wiederverwenden – etwa wenn eine Anschlussfinanzierung oder ein weiteres Darlehen geplant ist. In der Region rund um Murnau und Garmisch-Partenkirchen, wo Zweitwohnungen und Kapitalanlagen einen nennenswerten Anteil am Immobilienmarkt ausmachen, ist dieses Vorgehen nicht unüblich. Wer die Immobilie hingegen verkaufen möchte, kommt um die Löschung nicht herum: Käufer verlangen nahezu ausnahmslos ein lastenfreies Grundbuch zur Eigentumsübertragung, und auch der beurkundende Notar wird darauf bestehen, dass sämtliche Belastungen bis zum Vollzug des Kaufvertrags bereinigt sind.

Aufbewahrung und praktischer Hinweis

Die Löschungsbewilligung sollte sorgfältig in den Immobilienunterlagen aufbewahrt werden. Eine nachträgliche Ausstellung durch das Kreditinstitut – etwa weil das Originaldokument verloren gegangen ist – kann aufwändig sein und sich verzögern, besonders wenn das betreffende Darlehen bereits Jahre zurückliegt. Zuständig für die Eintragung der Löschung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist das Grundbuchamt Weilheim, an das der entsprechende Antrag gemeinsam mit der Bewilligung zu richten ist.

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