Immobilien-ABC

Unverzichtbare Instanz bei jedem Immobilienkauf – neutral, gebunden und gesetzlich geregelt

Ein Notar ist ein vom Staat bestellter, unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Er beurkundet Rechtsgeschäfte, berät beide Seiten gleichermaßen und steht damit im Dienst der Rechtssicherheit – nicht im Interesse einer einzelnen Partei. Beim Immobilienkauf ist seine Mitwirkung gesetzlich vorgeschrieben: Ohne notarielle Beurkundung ist ein Grundstückskaufvertrag unwirksam.

Stellung und Pflichten

Als unparteiische Urkundsperson ist der Notar weder Vertreter des Käufers noch des Verkäufers. Er ist zur Neutralität und zur umfassenden Belehrung aller Beteiligten verpflichtet – über die rechtliche Bedeutung des Vertrags ebenso wie über erkennbare Risiken. Gleichzeitig unterliegt er einer strikten Verschwiegenheitspflicht und wird standesrechtlich durch die zuständige Notarkammer beaufsichtigt. Öffentliche Urkunden, die er ausstellt, besitzen volle Beweiskraft.

Aufgaben rund um den Immobilienkauf

Der Notar erstellt den Kaufvertragsentwurf auf Basis der Vereinbarungen beider Parteien. Bei Verbrauchergeschäften muss dieser Entwurf mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen – genug Zeit, um ihn in Ruhe zu prüfen und offene Fragen zu notieren. Beim Termin selbst werden die Urkunde vollständig vorgelesen, alle Klauseln erläutert und die Identität der Anwesenden geprüft, bevor unterschrieben wird.

Nach der Unterzeichnung übernimmt der Notar die weitere Abwicklung: Er stellt Anträge auf Eintragung der Auflassungsvormerkung, der Grundschuld und schließlich des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt. Zuständig für Immobilien in Murnau am Staffelsee und dem übrigen Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Weilheim. Darüber hinaus überwacht der Notar den Zahlungsablauf, holt erforderliche Löschungsbewilligungen ein und erteilt die Fälligkeitsmitteilung, sobald alle Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung erfüllt sind.

Kosten und Gebühren

Die Notargebühren sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt – es gibt weder regionale Unterschiede noch Verhandlungsspielraum. Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis. Für Beurkundung, Vollzug und Betreuung sowie die Grundbucheintragungen zusammen ist in der Regel mit Gesamtkosten von etwa einem bis eineinhalb Prozent des Kaufpreises zu rechnen. Bei den im Alpenvorland üblichen Kaufpreisen für Objekte mit Seenähe oder Bergblick kann das einen spürbaren Betrag ausmachen – der aber angesichts der Rechtssicherheit, die er schafft, gut investiert ist.

Welche Vorgänge beurkundet der Notar?

Neben dem Grundstückskaufvertrag nach § 311b BGB gehören zur typischen Praxis die Grundschuldbestellung zur Absicherung von Bankdarlehen, Teilungserklärungen bei der Begründung von Wohnungseigentum sowie Schenkungen oder Erbverträge mit Grundstücksbezug. Gerade im Blauen Land mit seinem hohen Anteil an Kapitalanlegern und Zweitwohnungsbesitzern kommen auch vorweggenommene Erbfolgen mit Nießbrauchsvorbehalt regelmäßig vor.

Praktische Hinweise zur Notarwahl

Das Recht, den Notar zu wählen, liegt üblicherweise beim Käufer – da er in der Regel auch die Kosten trägt. Nutzen Sie die Zweiwochenfrist für den Entwurf konsequent: Lesen Sie den Text gründlich, klären Sie Unklarheiten vorab telefonisch mit dem Notariat. Ist eine der beteiligten Personen am Beurkundungstermin verhindert, kann eine notariell beglaubigte Vollmacht ausgestellt werden. Da der Notar zur Neutralität verpflichtet ist, empfiehlt sich bei besonders komplexen Konstellationen ergänzend die Beratung durch einen eigenen Rechtsanwalt.

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