Immobilien-ABC

Neutraler Verwalter fremden Vermögens – besonders bei Immobilienkäufen unverzichtbar

Ein Treuhänder verwaltet Vermögenswerte im eigenen Namen, handelt dabei jedoch ausschließlich im Interesse einer anderen Person – des sogenannten Treugebers. Rechtliche Grundlage ist ein Treuhandvertrag, der Rechte und Pflichten beider Seiten verbindlich regelt. Im Immobilienbereich übernehmen diese Funktion in der Regel Notare oder Rechtsanwälte, die als neutrale Instanz dafür sorgen, dass Kaufpreise sicher und geordnet abgewickelt werden.

Formen der Treuhand

Je nach Gestaltung und Zweck unterscheidet man mehrere Grundtypen. Bei der fiduziarischen Treuhand werden dem Treuhänder die vollen Eigentumsrechte an einem Vermögenswert übertragen – er hat damit weitreichende Verfügungsbefugnis, bleibt aber inhaltlich an die Interessen des Treugebers gebunden. Die Ermächtigungstreuhand geht weniger weit: Der Treugeber behält das Eigentum, der Treuhänder wird lediglich bevollmächtigt, in einem bestimmten Rahmen zu handeln. Für die laufende Verwaltung von Mietvermögen oder Fonds kommt die Verwaltungstreuhand zum Einsatz. Am häufigsten im Immobilienkauf begegnet man der Abwicklungstreuhand: Sie dient einem klar definierten, zeitlich begrenzten Zweck – der ordnungsgemäßen Abwicklung des Kaufpreises zwischen Käufer und Verkäufer.

Der Treuhänder beim Immobilienkauf

In der Praxis ist der Notar die zentrale Treuhandperson bei Immobilientransaktionen. Er verwahrt den Kaufpreis auf einem Notaranderkonto und gibt ihn erst frei, wenn alle vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind – etwa die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch oder das Vorliegen behördlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen. In der Region Murnau am Staffelsee und im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist das Grundbuchamt Weilheim zuständig; die dortigen Abläufe sind dem begleitenden Notar bestens vertraut und fließen in die Freigabeplanung ein. Alternativ zur Notarverwahrung kann auch ein Rechtsanwalt über ein Anwaltsanderkonto als Treuhänder fungieren. Bei Bauträgergeschäften schreibt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vor, dass Zahlungen des Käufers strikt nach Baufortschritt freigegeben werden – ein Treuhänder stellt diese gesetzeskonforme Abwicklung sicher.

Pflichten und Verantwortung

Der Treuhänder ist dem Treugeber gegenüber zu umfassender Interessenwahrung verpflichtet. Er darf keine eigenen Vorteile aus der Verwaltung des Treuguts ziehen, ist an Weisungen des Treugebers gebunden und muss jederzeit Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Hinzu kommen eine strikte Verschwiegenheitspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen Herausgabe des Treuguts, sobald der Treuhandzweck erfüllt ist oder das Verhältnis endet.

Haftung und Insolvenzsicherheit

Verletzt ein Treuhänder seine vertraglichen Pflichten schuldhaft, haftet er dem Treugeber gegenüber auf Schadensersatz. Notare und Rechtsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, die solche Schäden abdeckt. Besonders relevant bei der Wahl eines professionellen Treuhänders: Treuhandvermögen fällt im Falle einer Insolvenz des Treuhänders nicht in die Insolvenzmasse. Der Treugeber besitzt ein sogenanntes Aussonderungsrecht und kann sein Vermögen zurückfordern – ein wesentlicher Schutzmechanismus, der die Treuhand von einer einfachen Vollmacht unterscheidet. Eine sorgfältige Dokumentation der Treuhandabrede ist hierfür unerlässlich.

Beendigung des Treuhandverhältnisses

In der häufigsten Konstellation – der Kaufpreisabwicklung – endet die Treuhand automatisch mit Zweckerfüllung: Ist der Kaufpreis ausgezahlt und sind alle Bedingungen erfüllt, erlischt das Treuhandverhältnis ohne weiteres Zutun. Darüber hinaus kann eine Treuhand durch Kündigung, Zeitablauf oder einvernehmliche Aufhebung beendet werden. In jedem Fall hat der Treuhänder abschließend Rechnung zu legen und das Treugut herauszugeben.


Häufige Frage: Ist eine Kaufpreisabwicklung über Notaranderkonto in Bayern Standard, oder kann darauf verzichtet werden?

In Bayern – wie im gesamten Bundesgebiet – ist die Verwahrung über ein Notaranderkonto keine gesetzliche Pflicht, sondern eine von den Parteien vereinbarte Sicherungsmaßnahme. In der Praxis im Alpenvorland, wo Kaufpreise aufgrund der hohen Bodenrichtwerte und der gefragten Lagen am Staffelsee oder Riegsee regelmäßig im siebenstelligen Bereich liegen, wird sie von Käufern und Finanzierern häufig ausdrücklich gewünscht. Alternativ greifen viele auf die sogenannte direkte Zahlung nach Fälligkeitsmitteilung des Notars zurück – dabei überweist der Käufer den Kaufpreis unmittelbar an den Verkäufer, sobald der Notar das Vorliegen aller Sicherungsvoraussetzungen bestätigt. Ob Anderkonto oder direkte Zahlung sinnvoller ist, hängt von der konkreten Transaktion, dem Finanzierungsmodell und dem Sicherheitsbedürfnis der Beteiligten ab.

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