Immobilien-ABC

Vom Kaufvertrag zur Grundbucheintragung: So läuft der Erwerb eines Grundstücks rechtssicher ab.

Der Grundstückskauf bezeichnet den rechtsverbindlichen Erwerb von Grundeigentum, der in Deutschland zwingend durch einen notariell beurkundeten Kaufvertrag eingeleitet und erst mit der Umschreibung im Grundbuch vollständig vollzogen wird. Die gesetzliche Grundlage bildet § 311b BGB, der die notarielle Form ohne Ausnahme vorschreibt – ein Kaufvertrag, der lediglich schriftlich oder mündlich geschlossen wurde, ist von Anfang an nichtig. Das Eigentum wechselt dabei nicht bereits mit der Unterzeichnung beim Notar, sondern erst in dem Moment, in dem das Grundbuchamt den neuen Eigentümer einträgt.

Rechtliche Grundlagen und Eigentumsübergang

Der Eigentumsübergang vollzieht sich in zwei rechtlich getrennten Schritten. Zunächst begründet der notarielle Kaufvertrag eine schuldrechtliche Verpflichtung: Der Verkäufer ist zur Übereignung verpflichtet, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Preises. In einem zweiten Schritt erfolgt die sogenannte Auflassung – die dingliche Einigung beider Parteien über den Eigentumsübergang –, die ebenfalls notariell erklärt wird. Die anschließende Eintragung im Grundbuch, für die in der Region das Grundbuchamt Weilheim zuständig ist, schließt den Vorgang ab und macht den Käufer zum rechtlichen Eigentümer. Zum Schutz des Käufers während dieser Wartezeit trägt der Notar unmittelbar nach dem Beurkundungstermin eine Auflassungsvormerkung ein, die verhindert, dass das Grundstück in der Zwischenzeit anderweitig veräußert oder belastet werden kann.

Typischer Ablauf des Grundstückskaufs

Vor dem Notartermin steht eine sorgfältige Vorbereitungsphase. Dazu gehört die Einsicht in den aktuellen Grundbuchauszug, die Prüfung des Bebauungsplans sowie eine Anfrage beim zuständigen Bauamt zum Baulastenverzeichnis – einem Register, das öffentlich-rechtliche Verpflichtungen enthält, die im Grundbuch selbst nicht auftauchen. Wer in einer gefragten Lage wie am Staffelsee oder mit Bergblick im Alpenvorland kauft, sollte zudem frühzeitig klären, ob Erschließungskosten anfallen oder ob bestehende Leitungsrechte den Grundstückswert beeinflussen. Die Finanzierungszusage der Bank sollte vor dem Notartermin verbindlich vorliegen.

Beim Notartermin wird der vollständige Vertragstext verlesen, beide Parteien unterzeichnen, und die Auflassungsvormerkung wird eingetragen. Die Kaufpreiszahlung erfolgt erst nach einer Fälligkeitsmitteilung des Notars, die sicherstellt, dass alle Voraussetzungen – insbesondere die Lastenfreiheit – erfüllt sind. Den Antrag auf Eigentumsumschreibung stellt der Notar anschließend unmittelbar beim Grundbuchamt. Von der Beurkundung bis zur endgültigen Eintragung sollten Käufer realistisch drei bis sechs Monate einplanen.

Kaufnebenkosten im Überblick

Die Nebenkosten eines Grundstückskaufs summieren sich in der Regel auf zehn bis fünfzehn Prozent des Kaufpreises und sollten bei der Finanzierungsplanung von Anfang an berücksichtigt werden. Der größte Posten ist die Grunderwerbsteuer: Bayern erhebt hier mit 3,5 Prozent den bundesweit niedrigsten Satz, was gegenüber Ländern wie Brandenburg oder Nordrhein-Westfalen mit 6,5 Prozent einen erheblichen Unterschied bedeutet – ein Vorteil, der beim Kauf im Landkreis Garmisch-Partenkirchen trotz der dort verbreiteten hohen Bodenrichtwerte zumindest die Steuerlast begrenzt. Hinzu kommen Notar- und Grundbuchkosten, die sich bundeseinheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten und zusammen in der Regel rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises betragen. Wurde das Grundstück über einen Makler vermittelt, fällt seit Dezember 2020 eine zu gleichen Teilen zwischen Käufer und Verkäufer geteilte Courtage an – in der Region üblicherweise jeweils 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer.

Worauf Sie vor dem Kauf besonders achten sollten

Das Grundbuch ist das zentrale Dokument jeder Grundstücksprüfung. Abteilung I weist den aktuellen Eigentümer aus, Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen wie Wegerechte oder Vorkaufsrechte, und Abteilung III listet eingetragene Grundpfandrechte auf. Daneben ist das Baulastenverzeichnis beim zuständigen Bauamt zu prüfen, das im Grundbuch nicht erscheint, aber erhebliche baurechtliche Einschränkungen enthalten kann. Für unerschlossene oder bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen empfiehlt sich zusätzlich eine Anfrage beim Umweltamt zu möglichen Altlasten sowie bei Bedarf ein Bodengutachten. Gerade im Alpenvorland, wo Hanglagen und moorige Böden keine Seltenheit sind, kann die Bodenbeschaffenheit die Bebaubarkeit und die Erschließungskosten maßgeblich beeinflussen.

Verwandte Begriffe
Kostenlose Marktpreisanalyse

Was ist Ihre Immobilie wert?

In wenigen Minuten online, unverbindlich und kostenfrei.

Jetzt Wert ermitteln →
Ihr direkter Draht

Fragen zu Ihrer Immobilie?

Kostenlose Ersteinschätzung, persönliche Beratung, diskrete Abwicklung.